SEXUELLER MISSBRAUCH
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Rechtliches

Aus dem Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB)

(Zugang zum Gesetz:
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/de)

A) Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität

Sexuelle Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren
(Art. 187 Strafgesetzbuch)

Dieser Artikel umfasst sämtliche sexuellen Kontakte mit Mädchen und Knaben unter 16 Jahren. Dabei spielt es keine Rolle, welcher Art die Handlungen sind: Verboten ist alles, was erregen kann, angefangen bei Zungenküssen oder beim längeren und intensiven Betasten der Genitalien. Unerheblich ist dabei, ob die Initiative zum Übergriff vom Kind ausgeht. Wird mit Gewalt die sexuelle Handlung vorgenommen, wird die Tatperson zusätzlich wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung bestraft. Sexuelle Handlungen unter Kindern und Jugendlichen sind nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten weniger als drei Jahre beträgt.

Sexuelle Handlungen mit Abhängigen
(Art. 188 Strafgesetzbuch)

Nach diesem Gesetzesartikel wird bestraft, wer ein Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis ausnützt, um sexuelle Handlungen mit Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren vorzunehmen oder sie dazu zu verleiten. Diese Abhängigkeit kann in einem Erziehungs-, Betreuungs- oder Lehr- und Arbeitsverhältnis bestehen oder sich auch aus sportlichen, kulturellen oder religiösen Aktivitäten ergeben (Trainer, Coach, Lager-Leiter, Priester und Beichtvater etc.).

Sexuelle Nötigung
(Art. 189 Strafgesetzbuch)


Der Täter oder die Täterin zwingt das Opfer zu sexuellen Handlungen, die gegen den Willen des Opfers erfolgen. Häufig wird dabei körperliche Gewalt angewendet. Das Opfer kann auch unter psychischen Druck gesetzt oder anders zum Widerstand unfähig gemacht werden. Dringt der Mann in die Scheide der Frau ein, ist von einer Vergewaltigung auszugehen. 

Vergewaltigung
(Art. 190 Strafgesetzbuch)


Bei der Vergewaltigung dringt der Mann mit dem Penis – wenn auch nur wenige Zentimeter – in die Frau ein (Geschlechtsverkehr, was das Gesetz als „Beischlaf“ umschreibt). Dazu macht der Täter das Opfer widerstandsunfähig. Er braucht körperliche Gewalt, auch betäubende Mittel, oder droht dem Opfer.

Schändung
(Art. 191 Strafgesetzbuch)


Die sogenannte Schändung unterscheidet sich von sexueller Nötigung und Vergewaltigung dadurch, dass eine Person eine widerstandsunfähige Person missbraucht. Das Opfer ist grundsätzlich nicht im Stande, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Täterin oder der Täter nützen bei der Schändung diese Widerstandsunfähigkeit aus. Die Widerstandsunfähigkeit kann dauernd sein, wie beispielsweise bei psychisch behinderten Personen, oder vorübergehend sein, wie beispielsweise beim Ausnützen einer betrunkenen oder bewusstlosen Person.

Ausnützung einer Notlage
(Art. 193 Strafgesetzbuch)


Wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine Abhängigkeit ausnützt, die sich in einem Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder in sportlichen, kulturellen oder religiösen Aktivitäten ergeben kann, macht sich strafbar.

Sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt
(Art. 196 Strafgesetzbuch)


Wer mit einer minderjährigen Person sexuelle Handlungen vornimmt oder solche von ihr vornehmen lässt und ihr dafür ein Entgelt leistet oder verspricht, macht sich strafbar.

Pornografie
(Art. 197 Strafgesetzbuch) 

Wer Pornografie Personen unter 16 Jahren anbietet oder sie dazu anwirbt oder veranlasst, dabei mitzuwirken, kann bestraft werden. 

Sexuelle Belästigungen
(Art. 198 Strafgesetzbuch
)


Die sexuelle Belästigung ist gegen Personen gerichtet, welche die vorgenommene sexuelle Handlung nicht erwarten. Betasten der Brüste, Griff zu Geschlechtsteilen oder an das Gesäss, Streicheln oder Ähnliches. Auch die verbale Belästigung ist strafbar, wie beispielsweise das Verwenden stark unanständiger Ausdrücke, Äusserungen hinsichtlich der Geschlechtsteile oder des Sexuallebens des Opfers.

Gemeinsame Begehung 
(Art. 200 Strafgesetzbuch) 


Führen mehrere Personen gemeinsam sexuellen Handlungen nach vorstehenden Gesetzesartikeln aus, kann das Gericht die Strafe erhöhen.

B) Verbrechen und Vergehen gegen die Familie

Inzest
(Art. 213 Strafgesetzbuch)


Mit Artikel 213 will das Gesetz vor allem die Familie schützen. Verboten ist der Geschlechtsverkehr zwischen Blutsverwandten, also beispielsweise Grossvater mit Enkelin oder Mutter mit Sohn oder aber auch der Geschlechtsverkehr zwischen Geschwistern.

C) Verjährung von Sexualdelikten

Was bedeutet Verjährung?

Für Straftaten gelten Verjährungsfristen. Die Verjährungsfrist ist zwischen 7 und 15 Jahren (*), sie bestimmt, ob jemand für eine Straftat angeklagt und verurteilt werden kann, oder ob die Straftat zu lange zurückliegt.

(*) Sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB), 
     hier gilt eine Antragsfrist = Verjährungsfrist von drei Monaten

     Sexualdelikte (Art. 101 StGB),
     an Kindern unter 12 Jahren verjähren nicht


D) Delikte werden strafrechtlich verfolgt

  • bei Art. 198 StGB auf Antrag des Opfers bei der Polizei, 
  • bei den anderen oben angeführten Gesetzesnormen, auch gegen den Willen der strafrechtlich verletzten Person von Amtes wegen, sobald die Tat bekannt wird.
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